Hi
Normal kommt die Versicherung für den Schaden an deinem Pkw auf. Wenn sie keine hat muss sie das aus eigener Tasche bezahlen. Die Rot & Dick markierten stellen sind die wohl interessantesten für dich.
Mal hier ein Text den ich mal so eben gegoogelt habe damit du dir das vor augen führen kannst
Freilaufende Hunde ? Leinenzwang für jeden Hundehalter?
Samstag, 3. April 2010
Für viele Hundehalter und Spaziergänger sind freilaufende bzw.
nicht angeleinte Hunde ein Ärgernis. Es stellt sich die Frage, ob es
rechtliche Gründe für das Anleinen von Hunden gibt. Vielen Hundehalten
ist nicht bewusst, dass das allgemeine Ortsrecht über die
landesrechtlichen Regelungen hinaus vorschreibt, Hunde nicht
unkontrolliert frei laufen zu lassen und einen allgemeinen Leinenzwang
vorschreiben kann.
Auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage
(z.B. § 55 Nds.SOG) haben Städte und Gemeinden für ihr Gebiet in der
Regel eigene Hundeverordnungen erlassen, in denen für jeden Hundehalter ?
unabhängig von der Rasse und einer etwaigen behördlich festgestellten
Gefährlichkeit des Hundes ? allgemeinverbindliche Regelungen aufgestellt
worden sind. Dazu gehören Bestimmungen, die für jeden Hundehalter
gelten und das ?Freiumherlaufenlassen? von Hunden verbieten.
So finden sich beispielhaft die folgenden Verpflichtungen in
beispielhaften örtlichen Hundeverordnungen, die jeweils für das
Stadtgebiet gelten:
?Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen sowie an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen
Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. (?) In der Innenstadt und im
Schloßgarten sind Hunde an der Leine zu führen. In der Innenstadt ist
der Abstand zwischen der führenden Person und dem Hund so kurz wie
möglich zu halten. (?) Kinderspielplätze und andere zum Spielen und
Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen mit Hunden nicht
betreten werden.?
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sind als Ordnungswidrigkeit unter Strafe gestellt. Diese Verpflichtungen sind aus der ?Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit? übernommen worden. In anderen entsprechenden örtlichen Hundeverordnungen sind ähnliche Verpflichtungen zu finden.
So hat die Stadt Celle die folgende Verpflichtung in ihre ?Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit? aufgenommen:
?Wer einen Hund hält hat sicherzustellen,
dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft und nur von Personen
geführt wird, die in der Lage sind, den Hund sicher zu beherrschen.
Sicher beherrscht einen Hund, wer jederzeit auf ihn einwirken kann. Wer
einen Hund führt hat dafür zu sorgen, dass der Hund nicht
unbeaufsichtigt umherläuft. Der Hundeführer muss jederzeit auf den Hund
einwirken können. Er hat eine Hundeleine mitzuführen. In Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes ?
eingefasst durch die Straßen (?) dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt
werden. Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt
werden.?
Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, dass wesentliche Verpflichtung
der Hundehalter und -führer ist, über den Hund eine jederzeitige
Kontrolle ausüben zu können. Hierfür wurde die Verpflichtung
festgeschrieben, dass Hunde generell nicht ?unbeaufsichtigt umherlaufen?
dürfen. Diese für jeden Hundehalter geltende Regelung basiert auf der
grundlegenden Verantwortlichkeit für Schäden, die durch den Hund
verursacht werden (§§ 833 ff. BGB).
Um die Kontrolle über den Hund ausüben zu können, schreiben beide
Hundeverordnungen vor, dass auf den Hund ?eingewirkt? werden kann. Dafür
muss die Leine mitgeführt werden und der Hund muss angeleint werden,
wenn es die Situation erfordert. Darüber hinaus schreiben die
Verordnungen vor, dass an bestimmten Orten der Hund ausschließlich
angeleint geführt werden darf. Über diese Ortsregelungen hinaus
schreiben Landeshundegesetze und -verordnungen weitere allgemeine
Verhaltensweisen für alle Hundehalter vor wie z.B. über die sog. Brut- und Setzzeit in der freien Natur.
Hundehalter sollten sich über die jeweils für die Gemeinde geltenden
Regelungen informieren, die regelmäßig über die Internetseite der
Stadtverwaltung gefunden werden können. Dasselbe gilt für die Hundeauslaufgebiete, für die ein allgemeiner Leinenzwang nicht gilt.
Lg
Stephan