Umbau auf US-Blinker?

  • Hallihallo,
    wollte meinen 80er mit einer RS Schürze verschönern... hab auf die SuFu schon benutzt aber nichts wirklich hilfreiches gefunden...
    Und zwar wollte ich unten die normalen Nebler und Blinker verbauen. Da ich von V6 Scheinwerfern etc. nicht viel halte, bzw. die nicht so schön
    finde wollte ich mal fragen wie das aussieht wenn ich oben die Blinker auf US Blinker, bzw. Standlichter umbaue. Also ein Permanentes Gelb/Oranges
    Leuchten. Ist das in Deutschland zulässig? Weil ich meine, wenn die unteren Blinker funktionieren, dürfte es da nicht viele Probleme geben oder doch?
    Hat das vieleicht schon einer versucht oder eingetragen bekommen?
    MfG


    TizZeR

    Derzeit vorhanden:
    RS4 Stoßstange
    MOS-TEC Endschalldämpfer
    Gecleanter Grill
    Innenraumbeleuchtung in Rot


    Geplant:
    Seitenschweller, Heckstoßstange, Barracuda Voltec T6 Felgen, Fahrwerk 40/40, Fächerkrümmer, Sportkat, Sport-MSD, Scheibentönung, Scharfe Nocke

  • den US-B4 gabs nie mit der Stoßstange, die du dir gekauft hast.
    der sah völlig anders aus:
    [gallery]6338[/gallery]
    [gallery]6339[/gallery]


    im Werkszustand waren die vorderen Blinker gelb...

    Zitat

    Die Anzahl der Frage- und Ausrufezeichen ist umgekehrt proportional zur Intelligenz des Verfassers.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Leider hast du wohl meine Frage falsch aufgefasst. Ich wollte nur wissen ob es möglich wäre die oberen Blinker im US-Style
    dauerhaft in Gelb/Orange leuchten zu lassen. Praktisch als Standlicht oder meines Wissens auch Positionslichter genannt.
    Weil eigentlich wären in dem Zustand die unteren Blinker ja funktionstüchtig.
    MfG


    TizZeR




    Hier so ungefähr...

    Derzeit vorhanden:
    RS4 Stoßstange
    MOS-TEC Endschalldämpfer
    Gecleanter Grill
    Innenraumbeleuchtung in Rot


    Geplant:
    Seitenschweller, Heckstoßstange, Barracuda Voltec T6 Felgen, Fahrwerk 40/40, Fächerkrümmer, Sportkat, Sport-MSD, Scheibentönung, Scharfe Nocke

    Einmal editiert, zuletzt von TizZeR ()

  • Sicher ist das möglich, ob's die Grünen oder den Tüv stört weis ich nicht.


    Aber was hast du denn gegen die Doppelscheinwerfer? :hmm: Da ist das Standlicht eh aussen und du brauchst nur noch die klaren Birnen gegen orange austauschen.


    Was ist das eigentlich für ein Schürzenansatz auf dem Bild? :whistling:

  • positionslampen müssen in deutschland weiss oder gelb sein,aber die lampe die du dafür verwendest is nen blinker & keine positionslampe & selbst als blinker darfst du sie in der konfiguration nicht verwenden,wenn du unten schon welche hast,da die anzahl der leuchten in betrieb an der fahrzeugfront begrenzt is & verbaute bauteile auch funktionieren müssen,grad beleuchtungs- & signaleinrichtungen !



    das bild zeigt nen 80er mit breitbandscheinwerfer & so is es der einzig vernünftige weg,kannst die birne gegen ne orangefarbene austauschen oder lackieren,ob das zulässig oder sinnvoll is steht auf nen anderen blatt ?!


    he pete,das is keine US-beleuchtung,der 90er in den ländern hatte gar keine breitbandscheinwerfer,sondern blinker ähnlich wie die 80er hier,nur mit integrierten standlicht ;)


    das bild von dir find ich ja grad zur fasentzeit auch ganz lustig,aber sonst is kinderkacka :lol:

  • Liest hier keiner mehr die Beiträge durch? ?(


    Es geht um die oberen Blinker beim B4 welche durch die Blinker in der Schürze dann überflüssig werden und zum Positionslicht werden sollen!
    Da braucht er keine 2-Fadenbirnen, da das Standlicht im Scheinwerfer bleibt und der Blinker woanders ist wärs ansich noch nichtmal ne illegale Beleuchtung!
    Ist nur noch die Frage ob es erlaubt ist den Blinker umzubauen.


  • Ist nur noch die Frage ob es erlaubt ist den Blinker umzubauen.

    nein,is es nicht,liest denn du dir die beiträge net durch :lol:


    der blinker hat ne e-nummer,der wurde also mal geprüft,aber halt eben als blinker,blinker darf er oben net haben,wenn er unten schon welche hat !


    mit ner reingemurksten 2fadenbirne hat er das blinkergehäuse manipuliert,wodurch die zulassung flöten geht & die sache mit den widerständen (wird wohl pete`s lösung gewesen sein) is auch nicht zulässig


    bleiben wohl die breitbandscheinwerfer,wie schon mehrfach geschrieben oder wegfall der unteren blinker & montage der MHW-blinker mit integrierten standlicht :)

  • mit ner reingemurksten 2fadenbirne hat er das blinkergehäuse manipuliert,wodurch die zulassung flöten geht & die sache mit den widerständen (wird wohl pete`s lösung gewesen sein) is auch nicht zulässig

    Wir haben da nix gemurkst, da es Original-Birnen und -Fassungen von Audi sind 8) Mussten nur ein Kabel von Standlicht zum Blinker verlegen und anschließen. Und am Blinkergehäuse wurde nix verändert 8)

  • nein,is es nicht,liest denn du dir die beiträge net durch :lol:


    Ja toll ich hab mir ein bisschen Zeit gelassen beim schreiben so ich das deinen und audianer80's Beitrag erst nach dem Erstellen meines Beitrags gelesen hab. :whistling:


    Aber du liest dir ja auch keine Beiträge durch:


    Zitat

    ...mit ner reingemurksten 2fadenbirne hat er das blinkergehäuse manipuliert,wodurch die zulassung flöten geht & die sache mit den widerständen (wird wohl pete`s lösung gewesen sein) is auch nicht zulässig


    ist schliesslich immernoch so das er für sein Vorhaben keine 2Fadenbirne reinmurksen muss! :P

  • Aslo ich hab meine obere Blinkerbirne ebenfalls aufs Standlicht gelegt.


    Zur Optik: Ich habs mir schöner Vorgestellt


    Zu Verkehrskontrollen: Es hat bisher noch keiner was gesagt. Aber wie gesagt nur bisher, ich gebe auch keine Garantie bei anderen Karrn.



    Bei mir isses nur übergang, bis ich DE / V6 Scheinis find....


    lg

  • Warum sind alle nur so felsenfest davon überzeugt, daß es verboten ist?
    Könnt ihr keine Gesetze richtig lesen?


    Schaun mer mal:
    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
    (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
    (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
    (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
    (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
    1.Parkleuchten, 2.Fahrtrichtungsanzeiger, 3.die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
    5.Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
    www.verkehrsportal.de


    Wichtige Sätze daraus:
    (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
    Also: Blinker als ?lichttechnische Einrichtung? sind paarweise angebracht und von gleicher Farbe.
    Sie MÜSSEN nicht gleichzeitig leuchten, ob sie DÜRFEN, steht dort nicht.


    §51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
    (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.


    Wichtig hier:
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.


    Also: Standlicht ist doch am Auto dran, oder? Wenn man es nicht abklemmt, ist dieser Punkt erfüllt.


    §54 Fahrtrichtungsanzeiger
    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ? 0,5 Hz (90 Impulse ? 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.


    2.an Krafträdern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
    3.an Anhängern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

  • Dies ist der wichtigste Paragraph:


    Hier ist die Funktion des Blinkers beschrieben:
    (1)
    Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern
    ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem
    Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ? 0,5 Hz (90 Impulse ? 30
    Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben
    Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage
    - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen
    sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen
    Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen
    Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist,
    deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre
    Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
    Hell
    und dunkel muß er also blinken. Was er im ?Ruhezustand? macht, steht da
    nicht. Es steht also nicht drin, daß er dunkel sein muß.


    Also, wenn ihr
    -das Standlicht angeklemmt laßt
    -
    den Blinker so schaltet, daß er bei der normalen Fahrt (?im
    Ruhezustand?) leicht leuchtet, und beim Abbiegen an-aus-an-aus, also
    hell-dunkel-hell-dunkel blinkt, dann habt ihr die Funktionen der Lampen
    erfüllt.


    Weiter stellt man sich dann auf den Standpunkt, daß
    -die Blinker ja BLINKER sind, und nichts anderes, keine Umrißleuchte, kein Standlicht, nix, nur BLINKER,
    -die Blinker nicht zur Fahrbahnbeleuchtung dienen und daher nicht weiß sein müssen,
    -daß sie paarweise angeordnet sind und dabei auf gleicher Höhe und im gleichen Abstand und in gleicher Stärke leuchten.


    Damit sind dann alle Vorschriften erfüllt.
    Zugegeben,
    das ist dann das K.O. für Bastellösungen, bei denen eine Zweifadenbirne
    oder eine zusätzliche Birne ins Blinkergehäuse gebastelt werden oder
    bei denen der Blinker beim Abbiegen noch weiter mitleuchtet, also nur
    heller-dunkler-heller-dunkler wird.
    Mit einer Lösung, die die
    Helligkeit der originalen Birne dimmt und beim Blinken die
    Dauerfunktion ausschaltet, sollte man dann durchkommen.


    So, ich hoff mal das die kleine Diskussion ein Ende hat :D

  • Ganz einfach: Es ist verboten, weil in Deutschland von vorne kein gelbes/orangenes Standlicht zu sehen sein darf. Seitenmarkierungsleuchten müssen aber widerum orange leuchten.


    Aber egal... Probiert es aus, dann seht ihr schon, wie es aussieht und was die Grünen dazu sagen...

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