Hallo Community,
ich beabsichtige die H-Abnahme für meine beiden Audis zu machen und frage mich wie strikt die Prüfer mit Zubehör-Felgen umgehen.
Die Regel "10 Jahre nach Erstzulassung" ist mir bekannt.
1.) Audi 80 Limousine (EZ 10/91), 4-Zyl. ABT mit Tomason TN 1 8x17
2.) Audi Cabrio Typ 89 (EZ 03/92), 5-Zyl. NG mit Ronal Boleros - es müssten die 7x17 ET37 (also 8G0 601 025 B) sein.
Zudem ist eine Venturi-Gasanlage verbaut.
Nun zu meinen Fragen:
zu 1.):
-> Es heißt ja bzgl. H-Abnahme, dass man Felgen, die 10 Jahre nach EZ erhältlich/ üblich waren, zulässig sind. Ich lese das so, dass das tatsächliche Eintragungsdatum keine Rolle spielt, sondern es lediglich um die Verfügbarkeit ging.
Nun ist es so, dass der Audi 80 B4 ja bis 1995 gebaut wurde - demnach wären EZ 96 ja durchaus möglich. Meiner wurde allerdings schon 10/91 erstzugelassen.
Das mir vorliegende Gutachtender Felgen ist von 08/2006.
=> Meint ihr damit könnte man argumentieren oder bezieht es sich immer auf die EZ des vorliegenden Fahrzeugs oder gar auf das Datum der tatsächlichen Eintragung der Zubehör-Felgen?
=> Falls aussichtslos: Kann man andere Räder montieren (bspw. Speedline-Werksfelgen) und die Eintragung der Zubehör-Felgen im Fzg.Schein so lassen oder muss man diese vorher wieder austragen lassen?
zu 2.):
-> Bzgl. der Boleros wurden diese ja nie mit dem 5-Zylinder ausgeliefert bzw. waren so nicht bestellbar.
Gibt das eurer Meinung nach Probleme? Eingetragen hab ich die Räder bisher überhaupt nicht.
-> Bzgl. der LPG-Venturi-Anlage ist mein Kenntnisstand, dass dies nicht mit der H-Abnahme kollidieren würde. Anders würde es wohl aussehen, wenn man eine sequenzielle Anlage verbaut hätte oder so.
Könnt ihr das bestätigen?
BTW: ist jemand nächsten Sonntag in Dortmund auf der Pferderennbahn zum Oldtimerfrühstück?
Danke & Gruß
Julle