1 Tag angemeldet und Schrott - Fragen für Ersatzfahrzeug

  • Moin moin,


    vor rund einem Monat habe ich mir meinen ersten Audi 80 gekauft, viel Zeit an ihm geschraubt und ihn über den Tüv gebracht - nur damit 16h nach der Anmeldung am nächsten Morgen eine Frau bei ihrer Automatik R mit D verwechselte und meinen Audi zu Klump fährt.



    Schade drum - Schließlich habe ich in meinem ersten Thema Hilfe zum Motorlauf und dem Vergaser bekommen und konnte alle Probleme beseitigen - Nur nützt das nun nicht mehr viel. Viel Zeit und Geld investiert... Trotzdem war die Hilfe top! :)


    Ich muss auf das Versicherungsgeld warten und möchte mich nicht beirren lassen: Ich will Audi 80 fahren.


    Das ist ein PP Motor gewesen - Somit schaue ich nach einem PP.


    https://www.ebay-kleinanzeigen…-typ89/774915131-216-3012


    Der hier steht allerdings nicht weit von mir - Da ich dann die Neuteile nicht umsonst verbaut haben möchte, würde ich diese dann in den neuen 80er umpflanzen. Wisst ihr, ob sich die Bremsen, Federn etc. vom 69PS Modell von denen des 90PS Modells unterscheiden? Dann würde ich auch zu dem 90PS Motor nicht nein sagen.
    Ganz nach Motto: Aus 2 mache 1.


    Liebe Grüße und Frohes Fest!

  • Ja, schade drum. Doch so ist halts Leben... :)


    Bei dem angebotenem 80er würde ich fragen warum der Besitzer ihn schweren Herzens verkauft.
    Der hat nächsten Monat Tüv. Evtl. war der Besitzer schon beim Tüv und es wurden viele Mängel gefunden. Auf jeden Fall nachfragen.


    Mir fuhr vor 2 Monaten auch einer beim Spurwechsel auf der Bahn in meinen 80er. Nix schlimmes. Paar Beulen, Blinker, Scheinwerfer
    Stoßstange hin. Reparatur wären 2000€ gewesen. Ich habe nun 1100€ Minus Restwert 50€ = 1050€ bekommen. Wagen hat noch 1,5 Jahre
    Tüv.


    Du solltest minimum 1000€ von der Versicherung bekommen.

  • Abgemeldet heisst auch keine Probefahrt


    Wenn die HU dann noch abläuft, heisst es auch noch frische HU vor der nächsten Anmeldung


    Da würde ich bei der Besichtigung auch aufpassen und aber auf jeden Fall mit zusätzlichen Kosten rechnen, wenn du den Wagen nicht noch mit gültiger HU anmelden kannst


    Is auf jeden Fall aber auch noch ein Modell vor der großen Modellpflege,
    Erkennt man gut auf dem Bild mit lenkrad und Scheibenwischerschalter ;)


    Das er nächstes Jahr auch H-fähig sein könnte, macht ihn auch nicht ganz uninteressant


    Dennoch ausreichend skeptisch bei Besichtigung sein,Schrott ist auch für den Kurs recht teuer

  • was mich bei der Anzeige stutzig macht, ist, dass er seinen "geliebten Audi" exakt eine HU-Periode gefahren ist. Es würde mich sehr wundern, wenn er in dieser Zeit viel in den Unterhalt des Autos gesteckt hat. Aber man kann sich irren... Ich wäre auf jeden Fall bei der Besichtigung/ Probefahrt sehr aufmerksam

  • :evil: :dash:


    das erinnert mich an den Wagen eines Arbeitskollegen. Mit Wartungsstau gekauft, neue Dämpfer inkl. Federn Domlager etc, neuer Lima, neuer Anlasser, neue Bremsbeläge, frisches Öl, neuer Wischermotor und grad über den TÜV gebracht. Keine Woche später Totalschaden durch unaufmerksamen Holzkopf mit Smartphone :chainsaw:



    Edit: 4 neue Sommerreifen gab es auch noch und eine Spureinstellung da neue Dämpfer :monster:


    Versicherung zahlte nur Zeitwert :shit:


  • MEIN TIPP:


    als Beteiligter im
    Straßenverkehr bist du völlig unschuldig und du kannst dir einen
    kostenlosen Reparatur Kostenvoranschlag anfertigen lassen z.B. beim
    TÜV, DEKRA oder beim einem privaten Kfz.-gutachter. Und sollte die
    Kfz.-reparatur grenzwertig sein - frage bei der gegnerischen
    Versicherung unbedingt nach, wie viel %te die Versicherung zum Grenzwert mehr
    auf-bezahlt.


    In der Regel bis zu 30% mehr. Hier die 130% Regelung:


    https://www.google.de/search?q…0&ei=ojVFWpDqJKrBXtWMqqgP


    Was ist die 130-Prozent-Regel – Die 130%-Regelung leicht und verständlich erklärt:


    Voraussetzungen zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung


    Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:

    • die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen
    • als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist,
      muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem
      Zeitpunkt des Schadensereignisses, weitergenutzt und versichert werden
    • die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
    • als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine
      Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht,
      dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
    • eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im
      Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte
      Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen erfolgen, in der
      bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens
      sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
    • sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen keine vollständige
      Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die
      130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann
      allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen

    Gerichtsurteile zur 130%-Regelung


    Die 130%-Regelung wurde als Sonderregelung zur Wahrung des
    Integritätsinteresses des Geschädigten eingeführt. Genau wie auf Seiten
    der Versicherer gibt es auch zahlreiche Geschädigte, die versuchen die
    Reparatur von, vor allem alte Fahrzeugmodelle, auf Kosten der
    Versicherung im Rahmen der 130%-Regelung abzuwickeln. So wird nicht
    selten versucht, die 130%-Grenze durch die Reparatur mit Gebrauchtteilen
    einzuhalten oder die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt nicht so, wie im
    Gutachten vorgegeben. Diese und viele weitere Möglichkeiten, um doch
    noch die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, sind teils rechtens
    und durch entsprechende Gerichtsurteile als „salonfähig“ eingestuft.
    Andere Versuche die 130%-Regelung
    in Anspruch nehmen zu können werden hingegen von den Gerichten
    abgewiesen. Für Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten
    Unfall behalten und instand setzen möchten, sind daher zwei
    Vorgehensweisen ratsam:


    • Nach schweren Unfällen, die einen möglichen Totalschaden des Autos
      zur Folge haben, sollten sich die Geschädigten sofort nach dem Unfall
      Gedanken darüber machen, ob eine Reparatur des Fahrzeuges für sie in
      Frage kommt.
    • Ein unabhängiger Sachverständiger solle immer hinzugezogen werden.
      Wer sich auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung verlässt, hat
      von vornherein schlechte Karten, dass das Gutachten so erstellt wird,
      dass die 130%-Regelung zur Schadenabwicklung in Frage kommt.
    • Bestehen von vornherein Zweifel, ob die Reparatur des Fahrzeuges
      innerhalb der 130%-Grenze ohne „Tricks“ oder kostenersparende Maßnahmen
      durchführbar ist, sollte auf jeden Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen
      werden. Die Gesetzeslage ist insgesamt und insbesondere bei Sonderfällen
      nicht immer ganz eindeutig, sodass ein Rechtsanwalt hilfreich ist, um
      böse Überraschungen und möglicherweise langwierige Prozesse mit der
      gegnerischen Versicherung von vornherein zu vermeiden.

    https://ihr-gutachten.com/ratg…d-verstaendlich-erklaert/

    Selbst das OLG Frankfurt warnt:
    Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen…“
    Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014, Az. 22 U 171/13; Abruf-Nr. 143780
    Zum Ratgeber
    https://ihr-gutachten.com/



    Am Besten du sucht nach einem passenden
    Rechtsanwalt, der sich auf das Straßenverkehrsrecht spezialisierte -
    denn in der Regel, zahlt die generische Kfz.-versicherung auch deinen
    Verkehrsrechtsanwalt.


    Und lass dir ein
    Ersatzfahrzeug von der generischen Versicherung zusagen – wenn du
    aber ein Zweitfahrzeug hast, bekommst du kein Ersatzfahrzeug gestellt
    und wird auch nicht bezahlt.


    Diese Verkehrssache sieht für dich recht gut aus.


    Und solltest du keine passende Reparaturwerkstatt finden, so rufe dort an, wenns keiner macht, er macht alles wieder gut:


    http://karosseriebau-ibele.de/


    Solche Kfz.-sachschäden - wie Oben geschildert - habe ich bereits alle durch und abgehakt - ein Fahrzeug,
    wegen dessen verschrottet, habe ich bisher noch nie müssen. Hier ein Video darüber:


    Und da blutete mir das Herz:


    Unfallbilder Audi 80 & Opel Tigra vom Samstag 09. Juli 2011


    https://youtu.be/7dz7qeAHQIc


    Ein junger Mann hat während seiner PKW-Fahrt telefoniert und ungebremst ins rechte Heck reingefahren.


    Das Fahrzeug wurde wieder repariert.


    MfG

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