Abgemeldetes Auto abschleppen. Darf man, oder nicht?

  • Hab im Netz schon ein wenig rumgestöbert, komme aber auf keinen gemeinsamen Nenner :ninja: . Also wenn ich mir nen abgemeldeten Wagen kaufe. Darf ich diesen dann per Stange zu mir schleppen? Habe gehört, daß man dazu im Besitz der FSK 2 ( Also LKW ) sein sollte. Wäre bei mir dann ok. Dann habe ich gehört, daß das zu schleppende Fahrzeug Elektrisch mit dem Schleppendem Fahrzeug verbunden sein muss ( Lichtschine hinten: Blinker Bremslicht usw. )
    Natürlich kann man sich nen Kurzzeitkennzeichen besorgen, dann wäre es sowieso möglich. Das wäre aber nicht das Ziel dieser Frage ;) .


    Also irgentwie gehen da die Meinungen auseinander. Ist hier vielleicht jemand, der mir auf Deutsch erklären kann, ob und wenn ja, wie man das machen kann?

  • Das fängt schon mit der Definition an: Schleppen oder abschleppen. Dann die Frage wieviele km? Bei 10 km (z.b. zur nächsten Werkstatt) tendiere ich noch zum abschleppen, alles andere würde ich als Schleppen bezeichnen, dann braucht der Fahrer des Zugfahrzeuges Klasse 2 (also LKW). Aber ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht am Staßenverkehr teilnehmen, auch nicht abgeschleppt oder geschleppt. Hol Dir ein Kurzzeitkennzeichen und gut is.

  • Also ich lese jetzt heraus, das es sich in meinem Fall ums schleppen handelt ( Betriebsfähiges Fahrzeug ). Dieses darf ich durch meine Klasse 2 auch tun, jedoch muss ich ne Ausnahmegenehmigung vom Amt haben. ( Wo der Aufwand und die Kosten warscheinlich wieder höher sind, als wenn ich mir nen Kurzzeitkennzeichen besorgen würde :pillepalle: )...

  • Lustig find ich immer dass die Leute da lieber in irgendwelchen Internetforen suchen wo jeder schreiben kann was er will und man zu jedem Thema 5 unterschiedliche Aussagen bekommt. Es geht bei sowas um deinen Führerschein, mindestens.
    Da nimmt man einfach den Telefonhörer in die Hand und ruft die örtliche Polizeidienststelle an, die können dir dann auch gleich den Paragraphen zu deinem geplanten Vergehen nennen. :D

  • Meines Wissens nach, darf man ein nicht zugelassenen wagen nur zur Zulassungsstelle oder zum verwärter im öffentlichen Verkehr bewegen.Und da wir ja im schönen Deutschland leben, brauch man auch da bestimmt ne Ausnahmegenehmigung für. Wenn du den über eine weite strecke abschleppen willst, würde ich an deiner stelle lieber kennzeichen oder n Anhänger nehmen.

  • Fakt ist, ohne Versicherung darfst du gar kein Fahrzeug auf öffentlichen wegen bewegen oder abstellen. Auch die Fahrten zur oder von der Zulassungsstelle oder zum TÜV müssen von der Versicherung erfasst sein.
    Zum (ab)schleppen muss das abgeschleppte Fahrzeug mindestens mit kurzzeitkennzeichen oder ner roten Nummer versehen sein.
    Die Kosten für die evb kriegst du von deiner Versicherung erstattet, wenn du das Fahrzeug dann zeitnah auf deinen Namen zulässt.

    [b]

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    Fahrzeug | Kommentare

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  • Meines Wissens nach, darf man ein nicht zugelassenen wagen nur zur Zulassungsstelle oder zum verwärter im öffentlichen Verkehr bewegen.Und da wir ja im schönen Deutschland leben, brauch man auch da bestimmt ne Ausnahmegenehmigung für. Wenn du den über eine weite strecke abschleppen willst, würde ich an deiner stelle lieber kennzeichen oder n Anhänger nehmen.


    aber auch nur mit versicherungsnachweis zur zulassungsstelle & am tag der abmeldung noch nach haus oder eben zum schrotti,da is nämlich versicherung von 00.00uhr,bzw. 24.00uhr gewährleistet


    früher war das mit der korrekt ausgefüllten doppelkarte (keine ahnung wie jetzt) oder mit belegen von der meldestelle möglich,natürlich sollten aber trotzdem zum wagen passende kennzeichen vorhanden sein

  • ich greif das Thema nochmal auf...


    wenn ich ein betriebsunfähiges und nicht zugelassenes Auto mit einem anderen Auto ca. 8 km abschleppen will, muss dann das abgeschleppte Auto zwingend zugelassen sein?


    Hab in nem anderen Forum nämlich das hier gefunden:


    Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur


    - Behebung der Betriebsunfähigkeit,
    - Verwertung des Fahrzeuges,
    - Vernichtung des Fahrzeuges.


    Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.


    Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.



    Grundsätze:


    Ein abgeschlepptes betriebsunfähiges Kraftfahrzeug gilt nicht als Anhänger (vgl. § 18 Abs. 1 StVZO). Für das abgeschleppte Kfz besteht keine Zulassungspflicht, auch braucht es kein Kennzeichen zu führen. Das abgeschleppte Kfz ist von der Pflichtversicherungs- (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVG) und Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) befreit.
    Der Führer des ziehenden Kfz ("vorn") benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse, die dem ziehenden Kfz zugehört. Der Lenker des gezogenen Kfz ("hinten") braucht hingegen keine Fahrerlaubnis. Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich in die Bedienung eingewiesen und geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen im Verkehr zu bewegen.


    Die Verbindung vom ziehenden zum gezogenen Kfz ist durch ein Abschleppseil herzustellen, welches während der Fahrt nach Möglichkeit straff gespannt bleiben sollte. Auch kann eine starre Abschleppstange eingesetzt werden, was sich insbesondere bei Pannenfahrzeugen mit Bremsdefekt o.ä. anbietet. Der lichte Abstand darf in beiden Fällen vom ziehenden zum gezogenen Kfz nicht mehr als 5 Meter betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrechend erkennbar zu machen, z.B. durch einen roten Lappen ... (vgl. § 43 StVZO: Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen).


    Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise nicht vor, so handelt es sich um ein "Schleppen" oder um normalen Anhängerbetrieb.




    :arrow: Kann das irgendwer rechtlich belegen? Bin da nämlich noch nicht wirklich fündig geworden.

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  • Du darfst das Fahrzeug nicht schleppen (§ 33 StVZO), bei Deinem Gedankengang fehlt nämlich der Nothilfegedanke und deshalb wird das so und so kein Abschleppen - sondern ein Schleppen. Und das ist verboten, egal in welcher Konstellation.
    Falls der Wagen angemeldet und versichert wäre, könnte man in der Praxis eine Nothilfe vorgaukeln.


    Was Dein in rot gefärbter Text meint:


    §2 Pflichtversicherungsgesetz 1, 6c: "Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen"
    - d.h. Du darfst auch havarierte -z.B. landwirtschaftliche Anhänger bergen, oder Fahrzeuge die nicht zulassungspflichtig sind (6 kmh Grenze)


    § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
    "Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren"
    d.h. Du darfst auch steuerbefreiten Fahrzeugen Nothilfe geben:
    z.B. Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Zolls, der Polizei, Bundeswehr, NATO, der US-Streitkräfte ... ;)


    die Passagen haben aber nichts mit abgemeldeten, nicht versteuerten und nicht versicherten Privatfahrzeugen zu tun.
    Das wäre allesamt schleppen = verboten und wird bestraft.

  • Alles klar. Danke Dir!


    Dann wird er hald mim Hänger geholt ;)

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