Alles anzeigen
Moin
Auszug StVO § 19 Beleuchtung, Abs 3: ... Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der
Begrenzungsleuchten ...
Also ist es Heute erlaubt nur mit NSL OHNE Abblendlicht bei Nebel zu fahren!
Wußte ich nicht.
Ich kann aber nichts davon lesen, daß diese Kombination als TFL zugelassen ist!
Und in der StVZO steht´s wohl nicht oder?
Gruß
Bernd
Ja klar ist das erlaubt;) Da man mit den Neblern bei starken Nebel den Nebel unterleuchten soll und dann mehr sieht;) Das Abblendlicht macht ja meistens nur die weiße Wand sichtbar;)
Aus Wikipedia:
Nebel besteht aus kleinen Wassertröpfchen, die das Licht bevorzugt in Richtung der Lichtquelle zurückstrahlen. Je größer der Winkel zwischen der Strahlrichtung der Nebelscheinwerfer und der Blickrichtung des Fahrers ist, desto weniger Licht wird unmittelbar vom Nebel zurückgeworfen und desto besser ist die Sicht des Fahrers.
Werden Nebelscheinwerfer zusammen mit dem Abblendlicht verwendet, ergibt sich lediglich eine breitere Ausleuchtung im Nahfeld. Die Eigenblendung bei starkem Nebel wird nicht reduziert. Bei verschiedenen Fahrzeugmodellen wird bei Kurvenfahrten der innenliegende Nebelscheinwerfer zur besseren Ausleuchtung (einfaches Kurvenlicht) genutzt.
Nebelscheinwerfer alleine (oder zusammen mit dem Standlicht, aber ohne gleichzeitige Verwendung des Abblendlichts) reduzieren die Eigenblendung des Fahrers und verbessern somit die Sicht. Allerdings ist ihre Reichweite kleiner als die des Abblendlichts, daher ist diese Beleuchtung technisch nur bei starkem Nebel angebracht. Bei Fahrten bei Dunkelheit und starkem Nebel ist es zweckmäßig, dass der Fahrer die Fahrzeugbeleuchtung ständig den aktuellen Verhältnissen anpasst und gegebenenfalls zwischen Abblendlicht und Nebelscheinwerfer wechselt.
Weiter:
Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten.[1] Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch Witterung vorliegt, ist verboten.[1] Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland als einzige Scheinwerfer nicht nur weißes, sondern auch hellgelbes Licht ausstrahlen.[2]