Garagenfund

  • Halblegal ... angenommen der eigentliche/ursprüngliche Eigentümer würde wieder auftauchen gäbe es ein zu klärendes Problem.



    Aber ich würde auch einfach ein Aufgebot machen, neue Papiere anfordern und das Fahrzeug benutzen oder gleich so verwerten ...
    ... und falls irgendwann mal ein Eigentümer auftauchen sollte, dann muss man das halt klären. In der Regel mit den Kosten der Stellplatzmiete ... die dürfte ja inzwischen ziemlich üppig sein :D
    Bzw. wenn man es verwertet hat (sprich ausgeschlachtet), dann hat sich der Fall eh erledigt. Es geht hier ja um einen Audi 100/200 und nicht um einen Bugatti Royale oder Maserati 5000 GT
    In 99% der Fälle sind solche Fahrzeuge einfach verwaist und irgendwann aufgegeben worden.


    PS: das KBA hilft bei einem Fahrzeug aus den 90ern auch nicht mehr weiter. Die Daten wurden bis 2007 nach sieben Jahren der Abmeldung gelöscht, zwar kann das Amt ab und zu auch ältere Datensätze von ´Back-Ups´ auslesen ... aber nach fünfzehn Jahren ist der nirgends mehr drinnen.

  • Nein, das war "voll" legal, sonst ware der Wagen nicht für viel Geld wieder aufgebaut worden.
    Damals war eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zentralen Fahrzeugregister notwendig (also daß beispielsweise keine 3. Personen Rechte an diesem Fahrzeug haben wie beispielsweise eine Bank wenn der Wagen finanziert oder geleast war und daß der Wagen nicht als gestohlen oder gesucht eingetragen ist), diese kann aber mittlerweile von der Zulassungsbehörde online eingeholt werden.
    Vorher hatte der Grundstücksbesitzer über eine Behörde erfolglose Ermittlungen durchführen lassen. Wenn da bestimmte Fristen vom ursprünglichen Eigentümer nicht eingehalten werden bzw. er sich in diesen nicht meldet geht das ganz legal, sonst dürfte ja niemand der eine Garage/Lager/Scheune usw... vermietet seine Räumlichkeiten in solch einem Falle weiterverwendet oder weitervermieten sondern müßte den ganzen Kram ewig stehen lassen.

  • Gilt denn ein nicht zugelassenes Fahrzeug das längere Zeit auf öffentlichem Grund steht nicht ohnehin als illegal entsorgter Müll?


    Ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf überhaupt nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Das wird so und so bestraft. Egal ob ein rostiger VW Polo oder ein nagelneuer Audi R8.


    Die Stadt/Gemeinde etc. hat aber nie -auch wenn sie das Fahrzeug entsorgt- Eigentum an der Sache. Sie kann Dir also selbst den Müll nicht verkaufen. Würdest Du von dem Wrack eine Radkappe entfernen wäre es Diebstahl ... selbst wenn das Wrack gerade vom Schrotter aufgeladen wird.

  • Nein, das war "voll" legal, sonst ware der Wagen nicht für viel Geld wieder aufgebaut worden.
    Damals war eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zentralen Fahrzeugregister notwendig (also daß beispielsweise keine 3. Personen Rechte an diesem Fahrzeug haben wie beispielsweise eine Bank wenn der Wagen finanziert oder geleast war und daß der Wagen nicht als gestohlen oder gesucht eingetragen ist), diese kann aber mittlerweile von der Zulassungsbehörde online eingeholt werden.
    Vorher hatte der Grundstücksbesitzer über eine Behörde erfolglose Ermittlungen durchführen lassen. Wenn da bestimmte Fristen vom ursprünglichen Eigentümer nicht eingehalten werden bzw. er sich in diesen nicht meldet geht das ganz legal, sonst dürfte ja niemand der eine Garage/Lager/Scheune usw... vermietet seine Räumlichkeiten in solch einem Falle weiterverwendet oder weitervermieten sondern müßte den ganzen Kram ewig stehen lassen.


    Es ist ein Aufgebot - wie von mir geschrieben.


    Es enteignet aber nicht diesen Eigentümer des Unfallwracks.
    Das Aufgebot ist nur eine Art kurzer Dienstweg wie wenn man Pkw-Papiere verlieren würde.


    - würde er , der ursprüngliche Eigentümer, auftauchen,
    und könnte jener seinen Eigentumsnachweis erbringen -
    - hätte er Anspruch an den ursprünglichen Unfallwagen. Im (jetzigen) Deutschland kann man nämlich nicht einfach so Sachen enteignen ... auch wenn sie verwaist scheinen.

    Man müsste natürlich nicht den perfekten Wagen rausrücken aber es würde zu einem Vergleich kommen ... wahrscheinlich Eigentumsrechte gegen Erlass der Stellplatzgebühren etc. Denn die Mahnungen des Vermieters werden nicht zustellbar gewesen sein etc.


    Weshalb man auch diese "kurzen Dienstwege" wählt, weil in der Praxis der Eigentumsnachweis nicht mehr erbracht werden kann und meist auch gar nicht erbracht werden will. Wer 20 Jahre irgendein Trumm liegen lässt, der hat in 100% der Fälle auch keinen Willen mehr, es zurückzugewinnen.

  • So Beispiel. N Mieter zahlt seine Miete nett bekommt n schreiben vom Vermieter mit fristloser Kündigung


    Das ganze über nen Gerichtsvollzieher. Und nach 3 Monaten iss die Wohnung nett geräumt dann


    lässt der Vermieter die Wohnung räumen. Wenn dann irgentwelche Eigentumsansprüche des Mieters


    auftauchen hat der rechtlich null Chance.


    Nu auf dein Fall. Das Auto steht in ner Garage die du von der Gemeinde mietest. Kein Besitzer ermittelbar.


    Somit must du dich nach Aussage der Gemeinde um die Entsorgung kümmern


    Lass dir das schriftlich bestätigen und entsorg oder behalt den "Müll"


    Iss in etwa so wie beim Sperrmüll.


    Mfg Rebah

  • --- das wäre ein sinnloses Unterfangen - außer man zündet das Ding an ...


    Ich zitiere:
    "Das Entfernen eines Autos von einem privaten Parkplatz kann nur zivilrechtlich verfolgt werden. Keinesfalls darf das Fahrzeug durch den Parkplatzberechtigten selbst entfernt und auf der Straße zurückgelassen werden."


    Es wird ein Schuh daraus ... Man dürfte dieses verwaiste Fahrzeug eigentlich nicht anfassen ... außer der Richter sagt, man darf es auf eigene Kosten entfernen und entsorgen (aber auf keinen Fall behalten!!).


    Also: Schlachten oder Aufgebot (= Papiere verloren ...)
    fertig.


    Zum Themenersteller: Glückwunsch zum Audi :)

  • Frag doch direkt mal bei der Gemeinde nach. Ob die wussten das sich ein Fahrzeug in der Garage befindet und wenn ja, da du ja mit der Entsorgng beauftragt bist, wie du damit umgehen sollst.


    Andere Frage, hast du Interesse an dem Wagen oder würdest du ihn lieber nicht vorgefunden haben?



    cheers

    Diskutiere nie mit einem Idioten.. erst zieht er dich auf sein Niveau herunter und dann schlägt er dich mit seiner Erfahrung!

  • Anderes Beispiel: wenn Du ein Fahrzeug abgemeldet auf öffentlicher Straße stehen läßt und das Ordnungsamt das bemerkt wird ein Aufkleber daran angebraucht mit einer Ablauffrist (ich meine es wären 4 Wochen).
    Wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht vom Besitzer entfernt wird, wird es abgeschleppt und versteigert oder entsorgt. Solche Versteigerungen finden oftmals auf dem Gelände einer Fahrzeugverwertung statt, wenn sich kein Käufer findet werden sie dann direkt im Anschluß an den Verwerter übergeben. Die Fahrzeuge haben in der Regel aber einen Start/Mindestpreis um die Kosten für das Abschleppen usw... zu decken und man hat in der Regel das Risiko nichts über den Wagen zu wissen, also ob er läuft oder schwere Schäden hat.


    Im Prinzip auch Enteigungen welche zulässig sind, vor allem wenn sie durch ein Amt erfolgen.


    Im Falle der Garage ist es halt ein Privatgrundstück, aber der Mieter hat seinen Mietvertrag nicht eingehalten und der Vermieter hat das Recht sein Grundstück räumen zu lassen. Und da ja niemand für die Kosten einer weiteren Lagerung an anderer Stelle aufkommen wird geht das halt in seinen Bereich ein, das kann ja je nachdem um was es sich handelt (z.B. wenn es nicht um Fahrzeuge geht) auch durchaus mit Kosten für eine Entsorgung oder Bergung verbunden sein auf denen der Vermieter sitzen bleibt.


    Erkundige Dich halt im Vorfeld falls Du den Wagen wieder zulassen möchtest.

  • KrWG § 20
    Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.


    (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.


    (3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese


    1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
    2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
    3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.


    Es ist Receycling - keine Enteignung ;)


    Ein großer Unterschied ... rein rechtlich.


    Gerade hier hapert es doch - wegen einem 500 EUR-Audi würde ich mit diesen Gesetzesheinzen doch gar nicht rumtun.


    Einfach schlachten (offen ist er ja) oder wenn er dem Themenstarter gefällt:
    Aufgebot:
    Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefes wird die jetzt gültige Zulassungsbescheinigung I und II ausgestellt. Dazu werden folgende Dokumente benötigt
    - Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    - Personalausweis oder Reisepass des Halters
    - Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    - Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
    - Ggf. Bestätigung über Diebstahlanzeige bei der Polizei
    - Eidesstattliche - notariell beurkundete - Erklärung. Diese Eidesstattliche Erklärung kann auch in der Zulassungsbehörde (bei der Antragsbearbeitung) durch Niederschrift erklärt werden.
    Bevor die Zulassungsstelle den Ersatzbrief aushändigen darf, wird der verlorene Brief aufgeboten (der verlorene Brief wird an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gemeldet und von dort im Verkehrsblatt veröffentlicht). Auf diese Weise können alle, die eventuell Briefe besitzen (z.B. Banken, Leasinggesellschaften, Händler etc.) aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt innerhalb von 14 Tagen Einwände gegen die Aushändigung des Ersatzbriefes erheben, wenn sie selbst im Besitz des Fahrzeugbriefes sind.

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